Unser Verein
Satzung
Beschlossen am 29. Juli 2026. Im Vereinsregister eingetragene Neufassung.
§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Wittenburger Kulturverein e. V.“.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Wittenburg.
3. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Schwerin eingetragen.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins und Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Zweck des Vereins ist insbesondere:
a) die Förderung von Kunst und Kultur,
b) die Förderung der Volks- und Berufsbildung,
c) die Förderung der Jugend- und Altenhilfe,
d) die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde
3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a) die Durchführung, Unterstützung und Mitgestaltung kultureller Veranstaltungen, insbesondere Konzerte, Lesungen, Film- und Kinoveranstaltungen, Theater-, Kleinkunst- und ähnliche Kulturangebote;
b) die Durchführung von Vorträgen, Gesprächsrunden, Kursen, Schulungen und Informationsveranstaltungen, insbesondere zu kulturellen, geschichtlichen, heimatkundlichen, gesellschaftlichen, digitalen und bildungsbezogenen Themen;
c) Angebote zur kulturellen Teilhabe älterer Menschen sowie generationenübergreifende Begegnungsangebote, insbesondere Senioren-Tanz-Cafés, Seniorenkino, Seniorenschulungen und weitere niedrigschwellige Kultur- und Bildungsangebote;
d) kulturelle und bildende Angebote für Kinder, Jugendliche, Familien, Erwachsene und ältere Menschen, insbesondere Filmvorführungen, Lesungen, Mitmachangebote, Schulungen, Workshops, Begegnungsveranstaltungen sowie kulturelle, heimatkundliche, geschichtliche oder bildende Ausflüge, Fahrten und Exkursionen;
e) die Pflege, Erforschung, Darstellung und Vermittlung regionaler Geschichte, Kultur und Traditionen, insbesondere der Geschichte Wittenburgs und Mecklenburg-Vorpommerns, der niederdeutschen Sprache sowie des regionalen Brauchtums;
f) die Durchführung und Unterstützung heimat- und kulturgeschichtlicher Veranstaltungen, historische Darstellungen, Burgmannlager, Ausstellungen, Führungen, Exkursionen, Besichtigungen und ähnliche Veranstaltungen, soweit diese der kulturellen, geschichtlichen, heimatkundlichen oder bildenden Vermittlung dienen;
g) die Organisation und Durchführung von Ausflügen, Fahrten und Exkursionen zu kulturellen, geschichtlichen, heimatkundlichen, bildenden oder generationenübergreifenden Zwecken, insbesondere zu Museen, Gedenk- und Erinnerungsorten, historischen Stätten, kulturellen Veranstaltungen, Ausstellungen, Natur- und Kulturlandschaften sowie Einrichtungen von besonderer regionaler oder gesellschaftlicher Bedeutung;
h) die Zusammenarbeit mit Schulen, Kindertagesstätten, Senioreneinrichtungen, Kommunen, Kirchengemeinden, anderen Vereinen, Kulturschaffenden, Bildungsträgern, öffentlichen Einrichtungen und sonstigen gemeinnützigen Organisationen zur Förderung der vorgenannten Zwecke;
i) die Beschaffung, Unterhaltung und Nutzung von Sachmitteln, Technik, Ausstattung und Räumlichkeiten, soweit diese zur Durchführung der gemeinnützigen Kultur-, Bildungs- und Begegnungsangebote erforderlich oder zweckdienlich sind.
4. Die Angebote des Vereins sollen nach Möglichkeit der Allgemeinheit offenstehen. Eine Beschränkung auf Vereinsmitglieder soll nur erfolgen, wenn dies aus organisatorischen, rechtlichen, räumlichen oder wirtschaftlichen Gründen erforderlich ist.
5. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Mittelverwendung, Selbstlosigkeit und Vergütungen
1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
2. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Der Vorstand kann im Rahmen der steuerrechtlich zulässigen Möglichkeiten angemessene Aufwandsentschädigungen oder Erstattungen tatsächlich entstandener Auslagen beschließen. Dies gilt auch für Tätigkeiten von Mitgliedern oder Dritten, soweit diese Tätigkeiten der Verwirklichung der satzungsmäßigen Zwecke dienen und die Vergütung angemessen ist.
5. Etwaige Überschüsse aus Veranstaltungen, Eintrittsgeldern, Teilnehmerbeiträgen, Spenden, Zuschüssen, Fördermitteln oder sonstigen Einnahmen dürfen ausschließlich für die satzungsmäßigen gemeinnützigen Zwecke des Vereins verwendet werden.
6. Der Verein kann zur Verwirklichung seiner gemeinnützigen Zwecke Zweckbetriebe und, soweit steuerlich zulässig, wirtschaftliche Geschäftsbetriebe unterhalten. Diese dürfen nicht Selbstzweck sein und müssen den gemeinnützigen Satzungszwecken dienen oder deren Finanzierung unterstützen.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen.
2. Der Aufnahmeantrag ist in Textform an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
3. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Annahme des Aufnahmeantrags durch den Vorstand.
4. Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein oder seine satzungsmäßigen Zwecke verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
5. Ehrenmitglieder haben die Rechte ordentlicher Mitglieder. Sie können durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder nach Maßgabe einer Beitragsordnung ganz oder teilweise von der Beitragspflicht befreit werden.
6. Die Ehrenmitgliedschaft ist eine besondere Anerkennung für herausragende Verdienste um den Verein. Sie begründet keine Ansprüche auf Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod einer natürlichen Person, Verlust der Rechtsfähigkeit einer juristischen Person oder Auflösung einer Personenvereinigung.
2. Der Austritt ist in Textform gegenüber dem Vorstand zu erklären. Er ist zum Ende eines Geschäftsjahres möglich. Die Austrittserklärung muss dem Vorstand spätestens einen Monat vor Ende des Geschäftsjahres zugehen.
3. Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund aus dem Verein ausgeschlossen werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied:
a) schwerwiegend oder wiederholt gegen die Satzung, Beschlüsse der Vereinsorgane oder die Interessen des Vereins verstößt,
b) das Ansehen des Vereins erheblich schädigt,
c) trotz Mahnung mit der Zahlung fälliger Beiträge im Rückstand bleibt.
4. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach vorheriger Anhörung des betroffenen Mitglieds. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied innerhalb eines Monats nach Zugang der Entscheidung Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung endgültig.
5. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Bereits entstandene Beitragsforderungen bleiben bestehen.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
1. Von den Mitgliedern können Beiträge erhoben werden.
2. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge, deren Fälligkeit sowie mögliche Ermäßigungen werden von der Mitgliederversammlung beschlossen.
3. Näheres kann in einer Beitragsordnung geregelt werden, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Die Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand.
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen in Textform einberufen. Die Einladung kann insbesondere per Brief oder E-Mail erfolgen.
4. Anträge zur Tagesordnung können von jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen dem Vorstand spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung in Textform zugehen. Über die Behandlung später eingehender Anträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe in Textform verlangt.
6. Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzversammlung, als virtuelle Versammlung oder als hybride Versammlung durchgeführt werden. Der Vorstand entscheidet über die Form der Durchführung, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes beschlossen hat. Bei virtuellen oder hybriden Versammlungen ist sicherzustellen, dass die teilnehmenden Mitglieder ihre Mitgliedschaftsrechte ausüben können.
7. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
a) die Wahl und Abberufung des Vorstands,
b) die Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands,
c) die Entgegennahme des Kassenberichts und des Berichts der Kassenprüfer,
d) die Entlastung des Vorstands,
e) die Wahl der Kassenprüfer,
f) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und den Beschluss einer Beitragsordnung,
g) Satzungsänderungen,
h) die Entscheidung über Einsprüche gegen den Ausschluss von Mitgliedern,
i) die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
j) die Auflösung des Vereins.
8. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen. Es soll mindestens Ort, Datum, Art der Versammlung, die gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse enthalten.
§ 9 Stimmrecht und Beschlussfassung
1. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
2. Juristische Personen und Personenvereinigungen üben ihr Stimmrecht durch eine bevollmächtigte Vertretung aus.
3. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen oder teilnehmenden Mitglieder beschlussfähig.
4. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, soweit diese Satzung oder zwingende gesetzliche Vorschriften nichts anderes bestimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
5. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
6. Änderungen des Vereinszwecks bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
7. Die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Die Einladung zu dieser Mitgliederversammlung muss den Tagesordnungspunkt „Auflösung des Vereins“ ausdrücklich enthalten.
8. Wahlen erfolgen offen, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Erhält im ersten Wahlgang kein Bewerber die erforderliche Mehrheit, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern mit den höchsten Stimmenzahlen statt. Gewählt ist dann, wer die meisten Stimmen erhält.
9. Beschlüsse können, soweit gesetzlich zulässig, auch außerhalb einer Mitgliederversammlung in Textform oder im elektronischen Verfahren gefasst werden, wenn der Vorstand dies veranlasst und alle Mitglieder die Möglichkeit zur Teilnahme an der Beschlussfassung erhalten.
§ 10 Vorstand
1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:
a) dem Vorsitzenden,
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem Schatzmeister,
d) bis zu zwei weiteren Vorstandsmitgliedern für besondere Aufgaben.
2. Die weiteren Vorstandsmitglieder für besondere Aufgaben unterstützen den Vorstand insbesondere in Bereichen wie Kultur- und Veranstaltungsarbeit, Öffentlichkeitsarbeit, Mitgliederbetreuung, Projektarbeit, Fördermittel, Organisation oder Technik. Die konkrete Aufgabenverteilung beschließt der Vorstand.
3. Der Vorstand kann somit aus drei bis fünf Mitgliedern bestehen.
4. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands gemeinsam vertreten. Darunter muss sich der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende befinden.
5. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und ist für alle Angelegenheiten zuständig, soweit sie nicht durch Satzung oder Gesetz der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
6. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
7. Der Vorstand kann zur Durchführung bestimmter Aufgaben Ausschüsse, Arbeitsgruppen oder Beauftragte einsetzen. Diese müssen nicht Mitglieder des Vereins sein. Die Verantwortung des Vorstands bleibt unberührt.
8. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
9. Der Vorstand bleibt nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
10. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, kann der verbleibende Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied kommissarisch berufen.
11. Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen. Die Einberufung kann in Textform erfolgen. Vorstandssitzungen können auch virtuell oder hybrid durchgeführt werden.
12. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend oder zugeschaltet ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
13. Über Vorstandssitzungen und wesentliche Beschlüsse des Vorstands soll ein Protokoll oder eine Beschlussdokumentation geführt werden.
§ 11 Kassenprüfung / Rechnungsprüfung
1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer. Diese bilden gemeinsam die Rechnungsprüfung des Vereins. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören und dürfen nicht mit der laufenden Kassenführung oder Buchhaltung des Vereins betraut sein.
2. Die Kassenprüfer werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Zur Wahrung einer unabhängigen Kontrolle soll nach Möglichkeit eine regelmäßige personelle Erneuerung erfolgen; eine unmittelbare Wiederwahl ist jedoch nicht ausgeschlossen.
3. Die Kassenprüfer prüfen mindestens einmal jährlich die Kassenführung, die Belege sowie die rechnerische, wirtschaftliche und satzungsgemäße Verwendung der Vereinsmittel.
4. Die Kassenprüfer berichten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung und geben eine Empfehlung zur Entlastung des Vorstands ab.
§ 12 Datenschutz und Persönlichkeitsrechte
1. Der Verein verarbeitet personenbezogene Daten seiner Mitglieder und sonstiger Beteiligter nur, soweit dies zur Erfüllung der Vereinszwecke, zur Mitgliederverwaltung, zur Kommunikation, zur Organisation von Veranstaltungen oder aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen erforderlich ist.
2. Der Verein beachtet die jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen.
3. Näheres kann der Vorstand in einer Datenschutzordnung regeln. Diese ist nicht Bestandteil der Satzung.
§ 13 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, deren Einladung den Tagesordnungspunkt „Auflösung des Vereins“ ausdrücklich enthält.
2. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung von Kunst und Kultur zu verwenden hat.
§ 14 Inkrafttreten
1. Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 29. Juli 2026 beschlossen.
2. Sie tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
3. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung außer Kraft.